Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 10
Vertretung, Beschlussfähigkeit

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wird von dem jeweiligen stellvertretenden Mitglied vertreten. Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle – soweit es ein Mitglied kraft Amtes vertritt – ein vorhandenes anderes stellvertretendes Mitglied kraft Amtes, ansonsten die oder der Lebensälteste der anderen nicht verhinderten Vertreterinnen oder Vertreter (vgl. § 7 Absatz 1 VerfGHG, § 7 Absatz 1 und 2 VerfGHG in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung i. V. m. § 64 Absatz 3 VerfGHG).

(2) Hat ein geladenes Mitglied oder eine zur Mitwirkung geladene Vertreterin bzw. ein zur Mitwirkung geladener Vertreter ihre bzw. seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der Verfassungsgerichtshof auch in einer Besetzung von sechs Richterinnen und Richtern beschlussfähig, wenn anders die Beschlussfähigkeit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann (§ 7 Absatz 2 VerfGHG).

(3) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht erfolgt, der Beratung der Sache kann ein Richterwechsel nicht mehr stattfinden. Wird der Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig, muss die mündliche Verhandlung bzw. Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).