Historische SGV. NRW.

12 / 25

Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 12
Entscheidung über Ausschluss und bei Ablehnung

Über den Ausschluss einer Richterin oder eines Richters von der Ausübung des Richteramtes (§ 14 VerfGHG) und über die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters (§ 15 VerfGHG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne die betroffene Richterin oder den betroffenen Richter. Sind mehr als drei Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet er unter Heranziehung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 15 Absatz 4 Satz 3 VerfGHG). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die Kammern nach § 59 VerfGHG über den Ausschluss und die Ablehnung eines ihrer Mitglieder.

Abschnitt 3:

Ergänzende Verfahrensvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).