Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 16
Urkundsbeamte, Niederschrift, Tonaufnahme

(1) Zu allen Sitzungen wird eine Urkundsbeamtin bzw. ein Urkundsbeamter zugezogen. Diese bzw. dieser fertigt eine Niederschrift, die von ihr oder ihm und der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterzeichnen ist (§ 23 VerfGHG).

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann beschließen, dass die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten wird. Die Aufnahme steht seinen Mitgliedern, der Urkundsbeamtin bzw. dem Urkundsbeamten und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist bei Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).