Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 18
Sondervotum

(1) Eine Richterin bzw. ein Richter, die bzw. der ein Sondervotum abgeben will (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), soll diese Absicht so bald wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs mitteilen.

(2) Das Sondervotum ist der Präsidentin/dem Präsidenten binnen drei Wochen nach Abfassung der Entscheidung vorzulegen. Die Präsidentin/der Präsident kann die Frist auf Antrag um weitere zwei Wochen verlängern.

(3) Die Verkündung oder Zustellung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen des Sondervotums. In dringenden Fällen kann die Verkündung oder Zustellung erfolgen, bevor das Sondervotum zu den Akten gegeben ist. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass ein Sondervotum beabsichtigt ist. Wird das Sondervotum nicht innerhalb der für seine Einreichung bestimmten Frist zu den Akten gegeben, wird die Entscheidung ohne Sondervotum und ohne Hinweis auf ein zu erwartendes Sondervotum verkündet oder zugestellt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).