Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 15. November 2022 (GV. NRW. S. 988).

 

§ 3 (Fn 2) (Fn 4)
Weitergehende Anforderungen in nitratbelasteten Gebieten

Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in nitratbelasteten Gebieten nach § 2, folgende Anforderungen zu beachten:

1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,

2. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten Gebieten nach § 2 liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 113) zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Erhöhung der Nährstoffeffizienz auszurichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 und am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 128); geändert durch Verordnung vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 31. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1261), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 15. November 2022 (GV. NRW. S. 988).

Fn 2

§ 2 (alt) aufgehoben, § 3 (alt) umbenannt in § 2 und geändert (Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absätze 2 und 3 angefügt), § 4 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 5 (alt) umbenannt in § 4 und geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 5 und geändert und §§ 7 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 6 bis 8 durch Verordnung vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 31. März 2020.

Fn 3

§§ 1 und 2 neu gefasst und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1261), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§§ 3 und 6 aufgehoben, § 4 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 4 neu eingefügt, § 7 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 8 umbenannt in § 7 durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1261), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.