Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 (§ 6 Satz 2) der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 8. Juni 2022.

 

§ 3
Sachliche Zuständigkeit der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz

(1) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung mit.

(2) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz führt in diesen Angelegenheiten Aufträge jeder Art aus. Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung ist diejenige Vollziehungsbeamtin oder derjenige Vollziehungsbeamte befugt, die oder der eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Sie oder er führt dabei die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieherin" oder „als Gerichtsvollzieher.

(3) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz kann zur Aushilfe im Innendienst der Gerichtszahlstelle herangezogen oder mit Tätigkeiten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt gemäß § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung betraut werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.
Aufgehoben durch Artikel 4 (§ 6 Satz 2) der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 8. Juni 2022.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.