Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 9. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. September 2014.

 

§ 3
Fahrkostenerstattung

(1) Aus Anlaß von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlaß der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet.

(2) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt werden oder die Kosten übernommen werden.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Entschädigungsverordnung zulässig.

(3) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von

a) Land- und Wasserfahrzeugen

die erste Klasse

b) Luftfahrzeugen

Touristen- oder Economyklasse

c) Schlafwagen

die Einbett-Klasse

(4) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluß des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung erforderlich, die schriftlich beantragt werden muß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 122, geändert durch ÄndSatzung v. 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 2), 23.4.2001 (GV. NRW. S. 194), 22.11.2001 (GV. NRW. S. 856), 28.11.2002 (GV. NRW. S. 632); ÄndSatzung v. 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008; ÄndSatzung v. 19.12.2012 (GV. NRW. 2013 S. 22), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
Aufgehoben durch Satzung v. 9. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. September 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§ 9 geändert durch ÄndSatzung v. 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008.