Historische SGV. NRW.
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§ 6
Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses
und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der
für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte
angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall
zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll angerechnet.
Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der
Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.
Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage
und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit
der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber
zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.
(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 13 EUR, der Höchstbetrag auf 26 EUR festgesetzt.
(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.
(4) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.
(5) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren
oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach §14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt bis zum Höchstbetrag ersetzt.
(6) Der Verdienstausfallersatz wird bis zu einem Höchstbetrag von 416 EUR pro Monat erstattet. Der über diesem Betrag liegende monatliche Anspruch auf Verdienstausfall kann in anderen Monaten desselben Kalenderjahres bis zur monatlichen Höchstgrenze ausgeglichen werden.
GV. NW. 1995 S. 122, geändert durch ÄndSatzung v.
27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 2), 23.4.2001 (GV. NRW. S. 194), 22.11.2001 (GV. NRW. S. 856), 28.11.2002 (GV. NRW. S. 632); ÄndSatzung v. 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008; ÄndSatzung v. 19.12.2012 (GV. NRW. 2013 S. 22), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013. |
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SGV. NW. 2022. |
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§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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§ 9 geändert durch ÄndSatzung v. 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008. |