Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28. Januar 2016 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 1. März 2016.

 

§ 1
Aufgaben/Versorgungsauftrag des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen

(1) Die LWL-Kliniken bilden zusammen mit den LWL-Pflegezentren und den LWL-Wohnverbünden und der LWL-Abteilung Krankenhäuser und Gesundheitswesen den LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen.

Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen steht für das Ziel, für die Menschen in Westfalen-Lippe eine qualitativ hochwertige und regional gleichwertige, gemeindenahe und differenzierte Versorgung mit psychiatrischer ambulanter, teilstationärer und stationärer Krankenhausbehandlung, Rehabilitation, Förderung und Pflege zu gewährleisten. Er ermöglicht eine abgestimmte Leistungsentwicklung, einschließlich der notwendigen Differenzierungen und Spezialisierungen.

Der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen sorgt für Leistungstransparenz, bündelt Synergiepotentiale, stellt den Know-how-Transfer sicher und garantiert damit ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau in seinen Einrichtungen. Dem Wissensaustausch und der partnerschaftlichen, einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit kommt dabei zentrale Bedeutung zu.

Die Idee des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen nach innen zu leben und nach außen als Qualitätsmarke regional weiter zu profilieren, ist eine wesentliche Aufgabe seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. So arbeiten die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen auf der Grundlage entsprechender Trägervorgaben zusammen.

(2) Die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes Westfalen haben die Prävention, Untersuchung, Behandlung, Pflege und Rehabilitation von Patienten/Patientinnen entsprechend ihrer Aufgabenstellung und der ihnen nach regionalen oder sachlichen Gesichtspunkten übertragenen Aufnahmeverpflichtungen sicherzustellen sowie sonstige aufgrund von Vertrag, Gesetz oder dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die Kliniken haben darauf hinzuwirken, ihre Eingliederung in die regionalen Versorgungsstrukturen sicherzustellen und die Weiterentwicklung der regionalen psychosozialen Versorgung zu fördern. Sie haben auf die gemeindenahe soziale Integration nicht mehr Krankenhausbehandlungsbedürftiger hinzuwirken. Die konkreten Leistungsziele der einzelnen Kliniken des LWL müssen in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen Klinik und Träger vereinbart und die Realisierung überprüft werden. Träger und Kliniken entwickeln geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung und Qualitätsweiterentwicklung).

(4) Als Fachkrankenhäuser sind die Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Entsprechend des Versorgungsauftrags werden die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen betrieben. Darüber hinaus beteiligen sich die Einrichtungen am Auf- und Ausbau integrierter gemeindepsychiatrischer Strukturen.

Die LWL-Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe

1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant angeboten werden,

2. notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben,

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen.

(5) Die LWL-Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen Aufgaben der medizinischen Rehabilitation gem. SGB VI, Aufgaben der Pflege nach dem PflegeVG und dem SGB XI (LWL-Pflegezentren) sowie Leistungen der Sozialhilfe gem. SGB XII (LWL-Wohnverbünde) wahrnehmen.

(6) Spezielle Angebote in der psychiatrischen Gesamtversorgung, die über das regionale Versorgungsangebot einer Klinik hinausgehen sowie Sonderversorgungsaufgaben, insbesondere die Führung von Pflege- und Wohnbereichen, können mit Zustimmung des Direktors/der Direktorin des LWL übernommen werden. Zu den Sonderversorgungsaufgaben erlässt der Direktor/die Direktorin eine Dienstanweisung.

(7) Sie können im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern konsiliarärztlich tätig sein und ihren Fachgebieten entsprechende Angebote an deren Standorten anbieten.

(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die LWL-Kliniken Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 84, geändert durch Bek. v. 14. 11. 1996 (GV. NW. S. 454), 15.5.1998 (GV. NW. S. 390), 12.11.1998 (GV. NW. S. 660), Artikel 3 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13.11.2003 (GV. NRW. S. 711), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003; 1.12.2005 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 17. Dezember 2005; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; SatzÄnd. vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010; SatzÄnd. vom 24. Februar 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 12. März 2011; SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; SatzÄnd. vom 1. März 2012 (GV. NRW. S. 115), in Kraft getreten am 15. März 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.

Aufgehoben durch Satzung vom 28. Januar 2016 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 1. März 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 641.