Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28. Januar 2016 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 1. März 2016.

 

§ 10
Geschäftsführung der Betriebsleitungen

(1) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitungen wird durch Dienstanweisung geregelt, die der Direktor/die Direktorin des LWL mit Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses erläßt.

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen Leitung des Klinikbetriebes und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen des Klinikbetriebes zu wahren und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen zu fördern.

(3) Die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung liegt bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin.

(4) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden. Beschlüsse über Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen), sollen einvernehmlich mit allen Mitgliedern der Betriebsleitung getroffen werden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, ist innerhalb von 7 Tagen erneut zu beraten. Die Entscheidung ist mehrheitlich zu treffen. Das überstimmte Mitglied der Betriebsleitung ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Mehrheitsentscheidung nicht vollzogen werden. Kommt eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande und kann dies eine Erfolgsgefährdung zur Folge haben, entscheidet der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin. Den übrigen Mitgliedern der Betriebsleitung steht in diesem Fall gemeinsam das Recht zu, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Direktor/die Direktorin des LWL anzurufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Direktors/der Direktorin des LWL, die innerhalb von 14 Tagen zu treffen ist, darf die Entscheidung des Kaufmännischen Direktors/der Kaufmännischen Direktorin nicht vollzogen werden. In den Fällen, in denen keine Mehrheitsentscheidung zustande kommt und dies keine Erfolgsgefährdung zur Folge haben kann, unterrichtet der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin den Direktor/die Direktorin des LWL. Duldet eine Entscheidung aufgrund einer Gefährdung der Krankenversorgung bzw. des Vollzuges der Maßregel  keinen Aufschub, so entscheidet der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin bzw. die psychotherapeutische Leitung der Klinik abschließend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 84, geändert durch Bek. v. 14. 11. 1996 (GV. NW. S. 454), 15.5.1998 (GV. NW. S. 390), 12.11.1998 (GV. NW. S. 660), Artikel 3 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13.11.2003 (GV. NRW. S. 711), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003; 1.12.2005 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 17. Dezember 2005; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; SatzÄnd. vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010; SatzÄnd. vom 24. Februar 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 12. März 2011; SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; SatzÄnd. vom 1. März 2012 (GV. NRW. S. 115), in Kraft getreten am 15. März 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.

Aufgehoben durch Satzung vom 28. Januar 2016 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 1. März 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 641.