Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28. Januar 2016 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 1. März 2016.

 

§ 17
Wirtschaftsführung

(1) Die Kliniken sind wirtschaftlich zu führen. Die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbunds Westfalen werden durch die öffentliche Förderung der Investitionskosten, leistungsgerechte Entgelte und Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlungen nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze sowie sonstige Erlöse wirtschaftlich gesichert. Die Kliniken des LWL-Maßregelvollzuges werden durch Mittel des Landes gem. § 30 MRVG sowie sonstige Betriebserlöse finanziert.

(2) Die Kliniken sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(3) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze gefördert wird, und wenn Kapitalausstattung und Finanzlage der Kliniken die Entnahme gestatten.

(4) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Im übrigen sind Jahresüberschüsse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Klinikbetriebes zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.

(5) Den Kliniken wird vom Träger gemäß § 10 Abs. 4 GemKBVO auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 84, geändert durch Bek. v. 14. 11. 1996 (GV. NW. S. 454), 15.5.1998 (GV. NW. S. 390), 12.11.1998 (GV. NW. S. 660), Artikel 3 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13.11.2003 (GV. NRW. S. 711), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003; 1.12.2005 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 17. Dezember 2005; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; SatzÄnd. vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010; SatzÄnd. vom 24. Februar 2011 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 12. März 2011; SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; SatzÄnd. vom 1. März 2012 (GV. NRW. S. 115), in Kraft getreten am 15. März 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.

Aufgehoben durch Satzung vom 28. Januar 2016 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten am 1. März 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 641.