Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009.

 

§ 1
Aufgaben/Versorgungsauftrag

(1) Die Einrichtungen haben die Aufgabe der Pflege und sozialen Betreuung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI bzw. des § 68 BSHG sowie der Förderung und Pflege von psychisch/geistig Behinderten nach § 39/§ 40 BSHG bzw. § 43a SGB XI. Darüber hinaus haben sie aufgrund von Vertrag, Gesetz oder dieser Satzung übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören die Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigten, die Ein- und Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen entsprechend den durch den Direktor/die Direktorin des LWL festgelegten Rahmenbedingungen, die Umsetzung der auch für die Einrichtungen geltenden Umweltleitlinien und des Gleichstellungsplanes des LWL.

(2) Die Einrichtungen haben auf die dauerhafte Integration ihrer Leistungsangebote in eine bedarfsgerechte regionale Versorgungsstruktur hinzuwirken. Die Aufgabenwahrnehmung beinhaltet auch das Ziel, Behinderte und Pflegebedürftige in bedarfsgerechte und gemeindenahe Versorgungseinrichtungen zu entlassen. Die aus einer Belegungsreduzierung resultierenden Erlösausfälle sind durch entsprechende Kostenreduzierungen zeitnah zu kompensieren. Die konkreten Leistungsziele der einzelnen Einrichtung müssen in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen Einrichtung und Träger vereinbart und die Realisierung überprüft werden. Träger und Einrichtung entwickeln geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung und –weiterentwicklung), hierzu gehört insbesondere das Beschwerdemanagement.

(3) Die Einrichtungen können eigene Außenwohngruppen sowie Betreutes Wohnen betreiben und ambulante (einschließlich häuslicher Krankenpflege gem. § 37 SGB V), teilstationäre sowie Kurzzeitpflege anbieten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 454, geändert durch Bek. v. 15.5.1998 (GV. NW. S. 390), Artikel 4 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13. 11. 2003 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 14. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 641.