Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009.

 

§ 6
Zuständigkeit der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet die jeweilige Einrichtung selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung, der Eigenbetriebsverordnung, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.

(2) Die Betriebsleitung stellt jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leitet diese dem Kämmerer/der Kämmerin zu. Sie führt die Einrichtung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leitet es unter Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.

(3) Die Betriebsleitung ist in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere vor

1. der Festlegung der Ziele der Einrichtung,

2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten.

Außerdem sind sie vor jeder Entscheidung in einer dem Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der laufenden Betriebsführung rechtzeitig zu hören.

(4) Die Betriebsleitung ist verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie haben ihn/sie vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 454, geändert durch Bek. v. 15.5.1998 (GV. NW. S. 390), Artikel 4 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13. 11. 2003 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 14. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 641.