Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009.

 

§ 13
Direktor/Direktorin des LWL

(1) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte(r) aller Dienstkräfte der Einrichtungen. Er/Sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht aufgrund von rechtlichen Vorgaben aus.

(2) In Ausübung der Aufsicht gem. Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung zur Sicherung des psychiatrischen Verbundsystems kann der Direktor/die Direktorin des LWL den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss und dem Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters sowie die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und Entlassung von Beschäftigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 2;

2. Genehmigung für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, soweit dies nicht den Betriebsleitungen übertragen worden ist;

3. bei allen Beamtinnen/Beamten für die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand und Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;

4. Regelungen zur Personalanpassung, soweit die Dienststelle alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Betriebsleitung;

5. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in Einrichtungen, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;

6. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen;

7. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung des LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist; das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der jeweiligen Betriebsleitung und dem Direktor/der Direktorin des LWL;

8. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes erlaubnispflichtig sind;

9. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen nach BImSchG;

10. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;

11. Planungsvorbereitung von Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen;

12. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;

13. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;

14. Genehmigung der Heimbereichsgliederung und ihrer Fortschreibung;

15. Pflegesatzverhandlungen und Vereinbarungen mit den Kostenträgern unter Beteiligung der Betriebsleitung;

16. Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten und erstinstanzlicher Verfahren zur Geltendmachung von Pflegekostenforderungen. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Einrichtungen übertragen werden;

17. Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

18. die Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;

19. Festlegung der einrichtungsübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, einrichtungsübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen einrichtungsübergreifenden TUIV.

4. Abschnitt

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
und Rechnungsführung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 454, geändert durch Bek. v. 15.5.1998 (GV. NW. S. 390), Artikel 4 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13. 11. 2003 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 14. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 641.