Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009.

 

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Münster, den 14. November 1996

Wendzinski

Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung

Dr. Scholle

Schriftführer der
10. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieser Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 14. November 1996

Dr. Scholle

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW) wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 454, geändert durch Bek. v. 15.5.1998 (GV. NW. S. 390), Artikel 4 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13. 11. 2003 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 5. Dezember 2003; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 14. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 1. April 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 641.