Historische SGV. NRW.
8 / 31 |
§ 8
Gestaltung der Ausbildung
(1) In einem Leitfaden sollen dem Referendar oder der Referendarin die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.
(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden, auch ist Gelegenheit zur Teilnahme an Ortsterminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergl. zu geben. Der Referendar oder die Referendarin soll inden einzelnen sich aus Anlage 1 ergebenden Ausbildungsabschnitten Übungsarbeiten fertigen.
(3) Der Referendar oder die Referendarin hat an den für die Ausbildung erforderlichen Lehrgängen teilzunehmen.
GV. NW. 1993 S. 718. |
|
SGV. NW. 2030. |
|
SGV. NW. 20301. |
|
§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |