Historische SGV. NRW.
13 / 31 |
§ 13
Entlassung
Der Referendar oder die Referendarin kann nach Maßgabe des § 35 LBG unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn
a) er oder sie die zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
b) zu erkennen ist, daß der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird,
c) er oder sie es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 16 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 25 Abs. 2) fristgemäß zu beantragen.
3. Große Staatsprüfung
GV. NW. 1993 S. 718. |
|
SGV. NW. 2030. |
|
SGV. NW. 20301. |
|
§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |