Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

 

§ 9
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.

(2) Die Gewährträgerversammlung soll in Textform unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.

(3) Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 10 Nummer 1 bis 7 und 11 bis 13 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorzunehmen, bleibt unberührt.

(4) Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil. Die Gewährträgerversammlung kann auch ohne den Vorstand tagen.

(5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. August 2019 (GV. NRW. S. 507).

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.