Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

 

§ 15
Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der NRW.BANK, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 9 Absatz 3,

b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Vorstands und eines weiteren Vorstandsmitglieds zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,

c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,

d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

f) die Bezeichnung der Geschäftsarten in seiner Geschäftsordnung, die über Absatz 3 hinaus der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

g) Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

h) die Richtlinien zum gesellschaftlichen Engagement sowie anderen Leistungen,

i) den Erlass von Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat, für die von ihm gebildeten Ausschüsse und für die Beiräte sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und

j) die ihm nach dem Gesetz über das Kreditwesen obliegenden Aufgaben.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für

a) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet und

b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. August 2019 (GV. NRW. S. 507).

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.