Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

 

§ 16
Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.

(3) Mindestens ein Mitglied eines jeden in den §§ 17 bis 20 genannten Ausschusses soll einem weiteren dieser Ausschüsse angehören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. August 2019 (GV. NRW. S. 507).

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.