Historische SGV. NRW.

17 / 36

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

 

§ 17
Präsidial- und Nominierungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidial- und Nominierungsausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und

b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.

(2) Der Präsidial- und Nominierungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hat insbesondere die dem Nominierungsausschuss nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Er bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidial- und Nominierungsausschusses.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. August 2019 (GV. NRW. S. 507).

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.