Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

 

§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Prüfungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Er hat insbesondere das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. August 2019 (GV. NRW. S. 507).

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.