Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

 

§ 29
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften.

(3) Die NRW.BANK veröffentlicht jährlich einen Geschäftsbericht.

(4) Die NRW.BANK veröffentlicht entsprechend § 65a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrats, der Gewährträgerversammlung sowie der Beiräte unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung im Anhang des Jahresabschlusses. Satz 1 gilt auch für:

a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der NRW.BANK während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

(5) Die NRW.BANK wirkt entsprechend § 65a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend Absatz 4 im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wirkt die NRW.BANK auf eine gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle hin.

(6) Ist die NRW.BANK nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 Prozent an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 5 hinwirken. Dies gilt nicht, soweit sie Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die NRW.BANK eingeht.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Gewährträgerversammlung, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

(8) Der Vorstand und der Verwaltungsrat haben jährlich im Rahmen des Berichts zur Public Corporate Governance – oder an einer anderen durch Gesetz oder Verordnung vorgegebenen Stelle – zu erklären, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK entsprochen wurde und werde. Die Erklärung ist Teil des Finanzberichts der NRW.BANK.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. August 2019 (GV. NRW. S. 507).

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.