Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch GFG 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

 

§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur
Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 37 498 400 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe), in Höhe von 10 095 900 Euro. Empfangsberechtigte Gemeinden erhalten einen auf Grund ihrer Anerkennung gewichteten Sockelbetrag in Höhe von 41 760 Euro. Gemeinden mit einer Anerkennung

a) als Luftkurort erhalten einen einfachen,

b) als Heilklimatischer Kurort oder als Kneipp-Kurort erhalten einen zweifachen,

c) als Heilbad oder als Kneipp-Heilbad erhalten einen vierfachen oder

d) als Staatsbad erhalten einen achtfachen Sockelbetrag.

Gemeinden, bei denen der Anteil der Übernachtungszahlen gemäß § 27 Absatz 10 an der maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 den durchschnittlichen Anteil aller empfangsberechtigten Gemeinden übersteigt, erhalten einen Aufstockungsbetrag. Zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wird die über dem durchschnittlichen Anteil liegende Zahl an Übernachtungen mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert;

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von 6 693 700 Euro. Die Abwassergebührenhilfe wird auf Antrag Gemeinden gewährt, deren nach den Vorgaben des für Kommunales zuständigen Ministeriums zu berechnender individueller Abwassergebührensatz über einem fiktiven Höchstbetrag von 6,25 Euro liegt. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem individuellen Abwassergebührensatz und dem fiktiven Höchstbetrag multipliziert mit dem Frischwasservolumen der jeweiligen Gemeinde für das Jahr 2019. Die Höhe der pauschalen Zuwendung bestimmt sich nach einem von dieser Berechnungsgrundlage jährlich zu errechnenden Prozentsatz. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der zu verteilenden Gesamtsumme der Abwassergebührenhilfe zu der Summe der Berechnungsgrundlagen aller empfangsberechtigten Gemeinden. Bei den für die Berechnung im Antrag geltend zu machenden Kosten bleiben die Zuweisungen außer Betracht;

3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften (Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von 1 366 000 Euro. Die Gaststreitkräftestationierungshilfe wird Gemeinden gewährt, bei denen der Anteil der maßgeblichen Gaststreitkräfte gemäß § 27 Absatz 12 an der maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 mindestens 1,6 Prozent beträgt. Die Gemeinden erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 228 300 Euro. Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 3,2 Prozent erhalten einen nach der Zahl gewichteter Gaststreitkräfte bemessenen Aufstockungsbetrag, hierfür wird

a) für Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 3,2 Prozent bis unter 6,4 Prozent die Zahl der Gaststreitkräfte mit 1,0 und

b) für Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 6,4 Prozent die Zahl der Gaststreitkräfte mit 1,5

gewichtet und mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert;

4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von 11 259 200 Euro; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt und

5. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 8 083 600 Euro.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Teil 3

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 1009); geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 29. Juni 2020.
Außer Kraft getreten durch GFG 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 28 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 29. Juni 2020.