Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 3
Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten

(1) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags werden die Präsidentin bzw. der Präsident und drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtags widersprechen. Die Wahl von Vizepräsidentinnen bzw. von Vizepräsidenten kann auch in einer folgenden Sitzung nachgeholt werden.

(2) Auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aussprache in geheimer Wahl abgewählt werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.