Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 7
Aufgaben des Präsidiums

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören unter anderem die Belange der Wirtschaftsbetriebe, des Archivs und der Bibliothek. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

(3) Das Präsidium kann zur Pflege von internationalen Kontakten und grenzüberschreitenden parlamentarischen Freundschaften, Parlamentariergruppen einrichten. Es bestimmt deren Anzahl sowie die für diese Gruppen geltenden Regelungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.