Historische SGV. NRW.

17 / 114

Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 17
Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags

Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtags persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, ist dieses nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des betroffenen Mitglieds des Landtags zulässig.

V. Fristen, Termine

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.