Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 18
Fristberechnung

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(2) Bei der Berechnung von Fristen werden Sonntage, Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 1 Feiertagsgesetz NW sowie Samstage nicht mitgerechnet.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklärung gegenüber dem Landtag abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Erklärung oder Leistung ist während der üblichen Dienststunden, spätestens aber um 18.00 Uhr abzugeben oder zu bewirken.

(4) Bei der Berechnung einer Frist für Beratungen werden der Tag der Verteilung der Drucksache und der Tag der Beratung eingerechnet. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag der elektronischen Verteilung. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn in Folge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Landtags eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

(5) Sitzungen, die über 24.00 Uhr hinaus andauern, werden dem Tag zugerechnet, an dem sie begonnen haben.

VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.