Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 20
Tagesordnung

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident setzt nach Beratung mit dem Ältestenrat Sitzungstermin und Tagesordnung fest. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen und Gruppen, der Landesregierung und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übersandt.

(2) Für die Beratungen des Ältestenrats nach Absatz 1 sind die Beratungsgegenstände maßgeblich, die am Vortag bis 14:00 Uhr bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingegangen sind. Für die Landesregierung gilt diese Frist mit der Maßgabe, dass jedenfalls der Titel des Beratungsgegenstandes anzumelden ist. Über Ausnahmen von der Frist entscheidet der Ältestenrat.

(3) Der Landtag kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen, die Reihenfolge zu ändern oder einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen. Ferner kann er beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.

(4) Die Tagesordnung darf nach Eintritt in die Tagesordnung nicht ergänzt werden, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags widersprechen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.