Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 21
Einberufung

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag ein, wenn es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal im Monat.

(2) Beantragt die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung gemäß Artikel 38  Absatz 4 der Landesverfassung, so ist der Landtag unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag mindestens 14 Tage vor der Sitzung ein. Der Landtag kann auch ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Ältestenrat zustimmt oder ein Antrag nach Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung gestellt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.