Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 27
Wortmeldung und Worterteilung

(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, im Landtag zu sprechen; das Wort wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erteilt. Im Rahmen des § 24 sowie des § 29 muss ihm das Wort unverzüglich erteilt werden.

(2) Will sich die Präsidentin bzw. der Präsident an der Beratung beteiligen, so gibt sie bzw. er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.

(3) In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Landtags das Wort zur Sache nicht erhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.