Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 28
Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Die Reihenfolge soll so bestimmt werden, dass zunächst Antragsteller und dann die anderen Fraktionen und Gruppen nach ihrer Größe zu einem Tagesordnungspunkt sprechen. Alternativ kann sich der Ältestenrat auf eine Reihenfolge nach dem Prinzip von Rede und Gegenrede verständigen. Im Einzelfall entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach sachgerechtem Ermessen.

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann zu Beginn der Beratung das Wort verlangen. Die Aussprache soll in der Regel durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung eröffnet werden. Außerdem kann die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben das Wort ergreifen.

(3) Im Anschluss an die Rede der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten kann eine Rednerin oder ein Redner der größten Oppositionsfraktion das Wort ergreifen. Danach steht den anderen Fraktionen und Gruppen das gleiche Recht zu.

(4) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, müssen ihre beabsichtigten Redebeiträge vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats (§ 20 Absatz 1) bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anmelden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.