Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 33
Rededauer

(1) Die Zeitdauer für die Beratung eines Gegenstandes sowie die Redezeit für die einzelnen Mitglieder des Landtags oder Fraktionen und Gruppen können auf Vorschlag des Ältestenrates oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden.

(2) Ergibt sich nach Ausschöpfung der vereinbarten Redezeit die Notwendigkeit, die Redezeit zu verlängern, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Rededauer um bis zu 30 Minuten verlängern. Die Mitglieder des Landtags haben in diesem Fall eine Redezeit bis zu fünf Minuten. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und hat dabei jede Fraktion und jede Gruppe zu berücksichtigen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einzelnen Mitgliedern des Landtags das Wort zu dem Beratungsgegenstand für einen Redebeitrag bis zu fünf Minuten erteilen.

(4) Spricht ein Mitglied des Landtags über eine festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihm die Präsidentin bzw. der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die nach Entzug des Rederechts gemacht wurden, werden nicht protokolliert.

(5) Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen, so darf es der bzw. dem Betroffenen zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.