Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 34
Zwischenfragen

(1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

(2) Auf Befragen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten kann die Rednerin bzw. der Redner eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Frage ist möglichst kurz zu formulieren. Bei Zulassung durch die Rednerin bzw. den Redner wird die Zwischenfrage und die Beantwortung nicht auf die Redezeit angerechnet.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident soll zu einer Rede nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.