Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 35
Kurzinterventionen

(1) Im Anschluss an einen Redebeitrag eines Mitglieds des Landtags oder eines Mitglieds der Landesregierung kann die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention pro Fraktion und Gruppe erteilen; der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Kurzintervention und Beantwortung dürfen jeweils 1,5 Minuten nicht überschreiten; sie werden auf die Redezeiten nicht angerechnet.

(2) Kurzinterventionen zu Rednerinnen bzw. Rednern der eigenen Fraktion oder Gruppe sind unzulässig.

(3) Je Redebeitrag sind nicht mehr als zwei Kurzinterventionen zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.