Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 36
Sach- und Ordnungsruf

(1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zur Sache verwiesen werden.

(2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

(3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in der Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

(5) Ist die Rednerin bzw. der Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sachrufs oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, so wird ihr bzw. ihm das Wort entzogen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.