Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 37
Ausschließung von Mitgliedern des Landtags

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin bzw. der Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Mitglieder des Landtags von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die ausgeschlossenen Mitglieder des Landtags ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Sitzungstage zu.

(2) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für zehn Sitzungstage ein. Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(3) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtags dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.

(4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.