Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 40
Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist (Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).

(2) Die Beschlussfähigkeit des Hauses kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.

(3) Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder einstimmig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtags festzustellen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.

(6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion und jede Gruppe Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.