Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 42
Einzelabstimmung

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann Einzelabstimmung beantragen. Werden hiergegen Bedenken erhoben, so entscheidet der Landtag.

(2) Eine Einzelabstimmung muss bei Anträgen von Mitgliedern des Landtags stattfinden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies beantragt.

(3) Unmittelbar vor der Abstimmung sind auf Verlangen die einzelnen Abstimmungstexte vorzulesen. Im Anschluss an die Einzelabstimmungen findet die Gesamtabstimmung statt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.