Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 48
Einsetzung

(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode ein. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse einsetzen. Die Anzahl der Ausschüsse einschließlich der Sonderausschüsse soll 21 nicht übersteigen.

(2) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse mit Zustimmung des Landtags Unterausschüsse einsetzen.

(3) Der Landtag bestimmt als Ausschuss im Sinne des Artikels 60 der Landesverfassung den Ältestenrat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.