Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 54
Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss bestimmt zur Vorbereitung der Beratung des Haushaltsgesetzes, der Einzelpläne des Haushalts- und des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Dauer der Legislaturperiode aus jeder Fraktion und jeder im Ausschuss vertretenen Gruppe Berichterstatterinnen und Berichterstatter. Ein Verzicht der Fraktionen und Gruppen auf die Benennung von Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern ist möglich.

(2) Aus den Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern zu einem Einzelplan bestimmt der Haushalts- und Finanzausschuss eine Hauptberichterstatterin bzw. einen Hauptberichterstatter. Die Hauptberichterstatterin bzw. der Hauptberichterstatter vereinbart Ablauf und Termine der Berichterstattergespräche mit der Landesregierung.

(3) Die Ergebnisse der Berichterstattergespräche bilden die Grundlage für den Einzelplanbericht, der als Ausschussvorlage an die Mitglieder der jeweils zuständigen Fachausschüsse sowie an die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses verteilt wird.

(4) Die Beschlussempfehlungen der jeweils zuständigen Fachausschüsse an den Haushalts- und Finanzausschuss müssen spätestens am Freitag vor der abschließenden Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zur zweiten Lesung des Haushalts vorliegen.

(5) Die übrigen Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn die Ausschüsse nichts anderes beschließen, schriftlich.

(6) Über Gesetzentwürfe, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungen beschlossen worden sind, muss schriftlich berichtet werden.

(7) In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.

(8) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiedergeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.