Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 55
Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder

(1) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen gestellte Anträge oder Anfragen beraten wird.

(2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen. Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss über die Teilnahme. Der Ausschuss kann beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.