Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 57
Anhörung

(1) Jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interessen anzuhören. Im Falle der Überweisung an mehrere Ausschüsse ist Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss herzustellen. Mitberatende Ausschüsse sind zu informieren.

(2) Im Beschluss sollen der Gegenstand der Anhörung und die anzuhörenden Personen bzw. die Modalitäten ihrer Benennung bezeichnet sein. Die Frist zwischen dem Beschluss und der Durchführung der Anhörung soll in der Regel nicht weniger als vier Wochen betragen; eine davon abweichende Frist kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen. Den Auskunftspersonen können die wesentlichen Fragen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises und des Fragenkatalogs sollen mitberatende Ausschüsse auf Verlangen beteiligt werden.

(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses, einer Fraktion oder einer im Ausschuss vertretenen Gruppe findet eine Anhörung nach Absatz 1 statt. Im Falle der Überweisung an mehrere Ausschüsse gilt dies nur für den federführenden Ausschuss. Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags findet die Anhörung zur Ermittlung des Belastungsausgleichs gemäß § 9 des Konnexitätsausführungsgesetzes auf Antrag der Gesetzesinitiatoren statt.

(5) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion und jede im Ausschuss vertretene Gruppe hat jedoch das Recht, mindestens eine Auskunftsperson zu benennen.

(6) Eine erneute Anhörung oder eine Anhörung weiterer Sachverständiger zu demselben Beratungspunkt ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies beschließen.

(7) Erwachsen aus der Durchführung einer Anhörung Kosten, so ist vorab die Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ausschuss entscheidet das Präsidium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.