Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 59
Dringliche Frage

(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses an die Landesregierung zu richten.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lässt die Dringliche Frage zu, wenn die Dringlichkeit bejaht wird und die Anfrage spätestens am letzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 9.00 Uhr eingereicht wird.

(3) Dringliche Fragen werden zu Beginn der Ausschusssitzung aufgerufen. Über die Reihenfolge der Dringlichen Fragen entscheidet die bzw. der Ausschussvorsitzende.

(4) Für das Verfahren gelten die Richtlinien für die Fragestunde entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.