Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 60 (Fn 2)
Aktuelle Viertelstunde

(1) Eine Fraktion im Ausschuss, eine im Ausschuss vertretene Gruppe oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses eine Aussprache beantragen.

(2) Anlass zu einer Aktuellen Viertelstunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht.

(3) Die Antragstellung muss spätestens am vorletzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 10:00 Uhr erfolgen.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Aktuellen Viertelstunde, die Reihenfolge ihrer Behandlung sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Bei der Aufteilung der Redezeiten orientiert sie bzw. er sich an den Grundsätzen für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung. Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag für unzulässig, so hat sie bzw. er ihn dem Ausschuss zu Beginn der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu unterbreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.