Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 61
Enquetekommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen, der Mitglieder des Landtags und andere Sachverständige angehören können. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll 13 nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen als weiteres externes, nicht stimmberechtigtes Mitglied benennen. Gruppen sind wie Fraktionen zu behandeln, soweit ihnen bei der gegebenen Kommissionsgröße nach § 13 ein Mitglied zusteht.

(3) Die Enquetekommission hat ihren Abschlussbericht zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung, jedenfalls so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein Abschlussbericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht so rechtzeitig zur Debatte vorzulegen, dass der Landtag auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.

(4) Die Beschlussfassung über die Einsetzung einer Enquetekommission soll einen Vorschlag über deren personelle und sachliche Ausstattung - einschließlich der haushaltsmäßigen Absicherung - enthalten. Die konstituierende Sitzung der Enquetekommission erfolgt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung über die Einsetzung der Enquetekommission.

(5) Die Anzahl an Enquetekommissionen in einer Legislaturperiode darf die Anzahl der Fraktionen nicht übersteigen. Ausnahmen beschließt der Landtag.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.