Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 69
Einbringung und Verteilung der Beratungsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Entwürfe von Staatsverträgen, Anfragen, Anträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Vorlagen sind bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags schriftlich einzubringen; sie werden unverzüglich an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Gruppen, die Landesregierung und die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesrechnungshofs verteilt. Von der vorstehenden Regelung sind Anträge zum geschäftsordnungsmäßigen Ablauf der Sitzungen ausgenommen.

(2) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien, soweit sie kein Gesetzgebungsverfahren einleiten oder sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren beziehen, in elektronischer Form eingebracht werden können.

(3) Die Verteilung der Parlamentsmaterialien und sonstiger Unterlagen erfolgt elektronisch. Anstelle oder neben der elektronischen Verteilung können Dokumente auch in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.