Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 70
Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

(1) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Anträge zu stellen. Gesetzentwürfe müssen von mindestens sieben Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein.

(2) Für Gesetzentwürfe und Anträge der Fraktion genügt die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden bzw. des Fraktionsvorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers. Für Anträge der Gruppen genügt die Unterschrift der Gruppenvorsitzenden bzw. des Gruppenvorsitzenden.

(3) Muss ein Antrag nach der Landesverfassung, nach einem anderen Gesetz oder nach dieser Geschäftsordnung von einer bestimmten Zahl von Mitgliedern des Landtags gestellt werden, so bedarf der Antrag der Unterzeichnung durch die entsprechende Zahl von Mitgliedern des Landtags.

(4) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer Begründung versehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.