Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 82
Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten

(1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen grundsätzlich nur einmal in einer Plenarsitzung des Landtags (Plenum) beraten werden. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

(2) Anträge sind in einem der folgenden Verfahren zu behandeln:

a) Der Antrag wird im Plenum beraten und abschließend abgestimmt.

b) Der Antrag wird ohne Debatte im Plenum an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und erst nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses im Plenum beraten und abgestimmt.

c) Der Antrag wird im Plenum beraten, an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und abschließend in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss abgestimmt.

d) Mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers wird der Antrag ohne Debatte an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss durch Abstimmung abschließend erledigt.

Wird zur Antragsberatung das Verfahren c) oder d) gewählt, ist dem Plenum mindestens vierteljährlich eine Übersicht über den Beratungsverlauf und die Abstimmungsergebnisse in den Ausschüssen zur Bestätigung vorzulegen. Gibt ein Mitglied des Landtags hierzu eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ab, wird diese zusammen mit der Übersicht dem Plenum vorgelegt.

(3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beantragt im Ältestenrat die Art des Beratungsverfahrens. Erfolgt im Ältestenrat keine Empfehlung zum Beratungsverfahren, entscheidet das Plenum bei Aufruf des Tagesordnungspunktes mit einfacher Mehrheit.

(4) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Änderungsanträge zu Anträgen zu stellen. Gegenstand einer Ausschussüberweisung und der Beschlussempfehlung des Ausschusses sind neben dem Antrag auch die gestellten Änderungsanträge.

(5) Änderungsanträge zu Anträgen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln und solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Wird der Antrag durch Annahme eines Änderungsantrags geändert, ist er als Antrag der Fraktion oder Gruppe kenntlich zu machen, die die geänderte Fassung beantragt und ihr zugestimmt hat. Anschließend wird auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch über den Ursprungsantrag abgestimmt. Zu einem gemäß Satz 3 geänderten und beschlossenen Antrag wird eine Beschlussdrucksache erstellt.

(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann einen Antrag für erledigt erklären, wenn das Antragsbegehren erfüllt worden oder der Antrag wegen Änderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände überholt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.