Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 85
Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben und sonstige Vorlagen

(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen, die der Mitwirkung eines Ausschusses bedürfen, werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem fachlich zuständigen Ausschuss zugeleitet.

(2) Rechtsverordnungen der Landesregierung, die der Mitwirkung des Landtags bedürfen, überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. Dabei hat die Präsidentin bzw. der Präsident eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Landtag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen. Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen.

(3) Vorlagen nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unverzüglich dem Haushalts- und Finanzausschuss unter Beteiligung der fachlich zuständigen Fachausschüsse. Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt das Ergebnis den Mitgliedern des Landtags sowie der Landesregierung mit. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags findet eine Beratung im Landtag statt.

(4) Sonstige Vorlagen, bei denen nach der Landeshaushaltsordnung oder Artikel 85 Landesverfassung die Zustimmung des Landtags erforderlich ist, werden dem Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Haushalts- und Finanzausschuss entscheidet, ob die Beteiligung weiterer Fachausschüsse erforderlich ist.

(5) Soweit die Landesregierung den Landtag über Entwürfe von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, in Bundesratsangelegenheiten, über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen sowie über EU-Vorhaben schriftlich unterrichtet, werden die Vorlagen von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten den fachlich zuständigen Ausschüssen zugeleitet; die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.

(6) Der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss ist in Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems federführend zuständiger Ausschuss. Frühwarndokumente gelten gemäß § 51 Absatz 1 als durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss überwiesen. Eine weitere Überweisung an andere Fachausschüsse zur Mitberatung bleibt unberührt. § 51 Absatz 4 findet Anwendung; Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gelten als dringende Fälle.

(7) Beschlüsse mit einem Europabezug übermittelt die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die Europäische Kommission, soweit sie hierzu im Beschlusstext ermächtigt wird (Direktzuleitung).

(8) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landes betreffen, kann der Landtag eine Stellungnahme nach Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung abgeben. Verweist der Landtag in seiner Beschlussfassung auf Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung, so leitet die Präsidentin bzw. der Präsident die Stellungnahme unmittelbar der Landesregierung zu.

(9) Auf Vorlagen, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof dem Landtag zur Unterrichtung vorgelegt werden, findet § 82 Absatz 1 entsprechende Anwendung, ebenso auf den Tätigkeitsbericht der bzw. des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.